Bitte lesen Sie nachfolgende Lizenzvereinbarung sorgfältig durch, bevor Sie diese Software verwenden. Wenn Sie einverstanden sind, klicken Sie auf „Ich stimme der Lizenzvereinbarung zu“.
§1 Vertragsgegenstand
(1) Der Lizenznehmer beabsichtigt, die Browserapplikation
maksim-app
der genesis mediware GmbH
– im Folgenden als „Rechteinhaber“ bezeichnet –
auf deren Website mit der URL https://www.maksim-app.de/ abzurufen und auf Zeit zu nutzen. Die hierfür erforderlichen Rechte sollen durch diesen Vertrag erworben werden. Die Software kann zur Unterstützung von Therapiemaßnahmen nach dem sog. MAKS-Konzept verwendet werden. Sie bietet keine Gewähr für den Erfolg einzelner Therapiemaßnahmen. Die Verantwortung für die an die Teilnehmenden angepasste Durchführung der Therapiemaßnahme liegt ausschließlich beim Lizenznehmer.
(2) Die Parteien gehen davon aus, dass die Software in Deutschland zugunsten des Rechteinhabers urheberrechtlich geschützt ist.
§2 Lizenz
(1) Der Lizenznehmer erhält eine Lizenz für die Nutzung der Software.
(2) Die Nutzung der Software erfolgt über die IT-Infrastruktur des Lizenznehmers in dessen Verantwortungsbereich. Zur Nutzung der Software ist eine Anbindung an das Internet erforderlich.
(3) Nutzer, die bereits das MAKS-Handbuch erworben haben, sind mit dem für das Handbuch ausgestellten Lizenzschlüssel berechtigt, sich den Nettopreis des alten Handbuchs (Stand vor dem 12.02.2025) auf die erste Jahreslizenz der Software anrechnen zu lassen. Der Lizenzschlüssel dient dem erleichterten Nachweis der Berechtigung des Lizenznehmers. Sein Besitz oder seine Verwendung allein gewähren kein Recht zur Nutzung der Software. Ein solches Recht folgt nur aus einer Vereinbarung mit dem Rechteinhaber oder einer gesetzlichen Regelung.
(4) Eine Schulung zur Nutzung der Software kann vom Lizenznehmer gegen eine gesonderte Vergütung beauftragt werden.
§3 Vergütung
(1) Der Lizenznehmer zahlt eine jährliche Lizenzgebühr für die Nutzung der Software.
(2) Die Höhe der Lizenzgebühr bestimmt sich nach dem vom Lizenznehmer gewählten Nutzungsumfang der Software und der gewählten Zahlungsmodalität wie folgt:
maksim-app Abrechnungsart | Einmalzahlung 12 Monate |
Kosten 1. Gruppe der KundIn | 143,88 € zzgl. MwSt. (≙ 11,99 € zzgl. MwSt. / Monat) |
+ MwSt. 19% = Brutto | + 27,34 € = 171,22 € |
Kosten für jede weitere Gruppe | 95,88 € zzgl. MwSt. (≙ 7,99 € zzgl. MwSt. / Monat) |
+ MwSt. 19% = Brutto | + 18,22 = 114,10 € |
Abrechnung | Einmalig auf Rechnung |
Die Gesamtkosten errechnen sich aus der Addition der für die jeweiligen Gruppen angefallenen Kosten.
(3) Der Rechteinhaber kann die Miete und die Kosten je nach gebuchten Gruppen nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) durch Mitteilung an den Lizenznehmer mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragsjahres mit Wirkung für die folgenden Vertragsjahre anpassen.
(4) Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Die Abrechnung der Lizenzgebühr erfolgt mittels einer in dem Zahlungsziel zu begleichenden Rechnung.
§4 Rechteeinräumung/Nutzungssperre
(1) Der Lizenznehmer ist für die Laufzeit des Vertrages berechtigt, die Software unter der URL https://www.maksim-app.de/ abzurufen und zu nutzen.
(2) Der Einsatz der überlassenen Software ist nur zulässig, soweit diese vom Rechteinhaber freigeschaltet wurde.
(3) Der Lizenznehmer darf die Software an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch weitervermieten und verleasen.
(4) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen des Programms gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Programmnutzung zu erreichen.
§5 Schutzrechtsverletzungen
(1) Der Rechteinhaber stellt den Lizenznehmer auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter aus vom Rechteinhaber zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Lizenznehmer wird den Rechteinhaber unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert er den Rechteinhaber nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt dieser Freistellungsanspruch.
(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Rechteinhaber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung
(1) Die Überlassung der Software erfolgt auf Zeit. Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende einer Abrechnungsperiode gekündigt werden, es sei denn, es wurde eine feste Laufzeit (ein Jahr auf Rechnung) vereinbart.
(2) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Nach Beendigung des Vertrages wird der Zugang zur Software für den Lizenznehmer durch den Rechteinhaber gesperrt.
§7 Sach- und Rechtsmängelhaftung
(1) Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Software für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.
(2) Der Rechteinhaber wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
(3) Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
(4) Der Lizenznehmer wird den Rechteinhaber bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
§8 Haftung im Übrigen
(1) Der Rechteinhaber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Der Rechteinhaber schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Rechteinhaber ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
(3) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf eine Netto Jahresmiete (143,88 EUR) pro Schadensfall und insgesamt auf 287,76 EUR aus dem Vertragsverhältnis.
(4) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Rechteinhaber insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Lizenznehmer unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Rechteinhabers.
§9 Service & Support
(1) Der Rechteinhaber beseitigt Mängel durch Updates, soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorhanden sind.
(2) Der Rechteinhaber tritt als erster Ansprechpartner des Endkunden auf und erbringt einen Websupport per Email unter support@genesis-mediware.de. Eine bestimmte Redaktionszeit wird dabei nicht geschuldet.
(3) Die Parteien werden im Falle eines Mangels innerbetrieblich die Kommunikation für die Updates abstimmen.
(4) Sollte eine Mangelbeseitigung per Update nicht möglich sein, weil eine Verbindung mit dem Lizenznehmer in dessen technischen Verantwortungsbereich nicht möglich ist, und als Folge ein Vorort-Einsatz durchgeführt werden, hat der Lizenznehmer die erforderlichen Mehraufwände zu tragen.
§10 Datenschutz
(1) Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Zuge der Nutzung der vertragsgegenständlichen Software ist der Lizenznehmer verantwortlich. Er wird dem Rechteinhaber mitteilen, wenn dieser im Zuge der Nutzung der Software personenbezogene Daten einpflegt und mit ihm die sodann erforderlichen Vereinbarungen treffen.
(2) Alle Daten, die für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software gespeichert werden, werden auf inländischen (Deutschland) Servern verarbeitet. Zum Schutz der Privatsphäre einzelner Therapieteilnehmer sollen keine Klarnamen, d.h. bürgerliche Vor- und Zunamen, in die Software eingepflegt werden.
§11 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
(2) Die Parteien werden im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens (Klage) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen. Kommt eine Einigung vor der Schlichtungsstelle nicht zustande, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
(3) Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(5) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(6) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien im Übrigen finden für diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
(7) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(8) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Rechteinhabers. Der Rechteinhaber ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lizenznehmers zu klagen.